Einäscherung – Bestattung Lichtblick zerstreut Verbote – 20.000 Euro Strafe bei Öffnen einer Urne

Bestattung Lichtblick zerstreut Verbote


Verstreuen von Leichenasche in Österreich unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen möglich

Was Staat und Kirche in Österreich verbieten, ermöglicht das Bestattungsinstitut Lichtblick . Zwar ist das Verstreuen der Asche von Verstorbenen laut den geltenden Bestattungsgesetzen untersagt und wird mit bis zu 20.000 Euro bestraft. Wer nach dem Tod jedoch wünscht, verstreut zu werden, sollte gesetzliche Schlupflöcher kennen.

Skurriles Verbot umgehen
Für religiöse Vertreter, und auch den Gesetzgeber, verletzt das Verstreuen von Leichenasche die Würde des Verstorbenen und verstößt gegen Grundsätze der Pietät. Die katholische Kirche rechtfertigt das skurrile Verbot auch damit, dass Gebete den Verstorbenen nicht mehr erreichen würden. Dabei ist und bleibt die Asche eines jeden Menschen letztlich nur normale Asche. Dies wurde schon 2006 von der Technischen Abteilung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft festgestellt. Allerdings verdient weder der Staat noch die Kirche etwas an einer Einäscherung. Gräber und Urnen-Nischen bleiben leer. 

In den USA, der Slowakei oder Holland ist das Verstreuen hingegen gang und gäbe. Die Bestattung Lichtblick macht dies auch in Österreich möglich. Während für das widerrechtliche Öffnen einer Urne in Niederösterreich bis zu 500 Euro und in Wien gar bis zu 20.000 Euro Strafe drohen, darf der Bestatter einen „geringfügigen“ Teil der Leichenasche den Angehörigen übergeben. Dieser Teil unterliegt keiner weiteren Regelung, wie das Gesetz ausweist.

Viele legale Möglichkeiten
Gegen ein Gebühr von 250 Euro an die den Streckenabschnitt verwaltenden Gemeinde können sich Menschen nach ihrem Tod im niederösterreichischen Teil der Donau verstreuen lassen. Eine weitere Möglichkeit: Die Urne wird von einem ausländischen Bestatter angefordert und ist nach der Überführung ins Ausland dann keine österreichische Urne mehr. Die beste Anlaufmöglichkeit dafür ist die Slowakei. Aufgrund der liberaleren Gesetzeslage können Angehörige das Gefäß straffrei öffnen und die Asche verstreuen.

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