Bestattungsgesetz Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bestattungsgesetz 2007, Fassung vom 20.11.2017

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen Bestattungsgesetz

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Abschnitt II

Totenbeschau

§ 2 Todesfallanzeige
§ 3 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 4 Totenbeschau
§ 5 Auskunftspflicht
§ 6 Maßnahmen bei der Totenbeschau
§ 7 Todesbescheinigung
§ 8 Vergütung

Abschnitt III

Obduktion

§ 9 Zulässigkeit einer Obduktion
§ 10 Vornahme einer Obduktion

Abschnitt IV

Leichenbestattung

§ 11 Bestattungspflicht
§ 12 Bestattungsarten
§ 13 Aufbahrung und Aufbewahrung
§ 14 Einsargung
§ 15 Erdbestattung
§ 16 Feuerbestattung
§ 17 Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel

Abschnitt V

Überführung und Enterdigung von Leichen, Urnen und Aschenkapseln

§ 18 Überführung
§ 19 Enterdigung

Abschnitt VI

Bestattungsanlagen und Krematorien

§ 20 Arten von Bestattungsanlagen
§ 20a Krematorien
§ 21 Bewilligung
§ 22 Sperre, Schließung und Auflassung
§ 22a Entzug der Bewilligung
§ 23 Aufbahrungshalle und Leichenkammer
§ 24 Friedhofsordnung
§ 25 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

Abschnitt VII

Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

§ 26 Grabstellen
§ 27 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts
§ 28 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht
§ 29 Erlöschen des Benützungsrechts
§ 30 Ehrengräber
§ 31 Bestattung auf Friedhöfen
§ 32 Ausgestaltung der Grabstelle
§ 33 Besondere Maßnahmen

Abschnitt VIII

Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

§ 34 Gebührenordnung
§ 35 Gebührenarten
§ 36 Grabstellen- und Verlängerungsgebühren
§ 37 Sonstige Gebühren
§ 38 Gebührenschuld und Fälligkeit
§ 39 Rückerstatten von Friedhofsgebühren

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

§ 40 Strafbestimmungen
§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 42 In-Kraft-Treten des Gesetzes
§ 43 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 44 Übergangsbestimmungen


Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.

(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Abschnitt II Totenbeschau

§ 2 Todesfallanzeige

(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:

  1. der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder
  2. dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z 1) oder
  3. einem Bestattungsunternehmen oder
  4. im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.

(3) Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Abs. 1 Z 1) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.

(4) Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 3 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.

(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z. B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde. Die Leiche ist in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer zu bringen.

(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:

  1. den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
  2. nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.

§ 4 Totenbeschau

(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006.

(2) Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.

(3) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:

  1. den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen des Sterbeortes oder Auffindungsortes
  2. den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde oder einem Gemeindeverband mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind,
  3. in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen.

(4) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.

(5) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

(6) Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 5 Auskunftspflicht

Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt behandelnden Arzt oder Ärztin.

§ 6 Maßnahmen bei der Totenbeschau

(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige durchzuführen.

(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:

  1. ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,
  2. wann der Tod eingetreten ist, und
  3. ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.

(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (§ 9 Abs. 1 Z 1) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 hat der Totenbeschauer den Transport der Leiche in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer im Sinne des § 23 Abs. 2 bzw. in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.

§ 7 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 7 Todesbescheinigung

(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen.

(2) Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 1), zu übergeben.

(3) Liegt ein Verdacht auf Fremdverschulden vor (§ 6 Abs. 3) oder erscheint eine Obduktion erforderlich (§ 6 Abs. 4), darf die Todesbescheinigung erst dann ausgestellt werden, wenn das Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung dieser Bestimmungen Form und Inhalt der Todesbescheinigung mit Verordnung festzulegen.

§ 8 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 8 Vergütung

(1) Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (§ 4 Abs. 3 Z 2) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.

(2) Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Für die Vergütung der Reisekosten sind die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Abschnitt III Obduktion

§ 9 Zulässigkeit einer Obduktion

(1) Die Obduktion einer Leiche ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder
  2. auf Grund einer schriftlichen Verfügung des oder der Verstorbenen oder
  3. auf Grund eines schriftlichen Verlangens der nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Todesursache oder der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist.

(3) Das schriftliche Verlangen nach einer Obduktion kann von den nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen gestellt werden. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Kosten des Transportes der Leiche und der Bereitstellung des Obduktionsraumes sind im Falle einer angeordneten Obduktion (Abs. 1 Z 1) von der Gebietskörperschaft zu tragen, die die Obduktion angeordnet hat. Die Kosten einer Privatobduktion trägt, wer sie verlangt.

(5) Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts und der Strafrechtspflege, die Obduktionen regeln, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 10 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 10 Vornahme einer Obduktion

(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden.

(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist zur Vornahme von behördlich angeordneten Obduktionen verpflichtet und hat die erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Obduzent oder die Obduzentin hat über das Ergebnis der Obduktion eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Obduktionsniederschrift ist der anordnenden Behörde, im Falle einer Privatobduktion dem Antragsteller oder der Antragstellerin, zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Form und Inhalt der Obduktionsniederschrift festzulegen.

(5) Der Obduzent oder die Obduzentin hat dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin die Todesursache schriftlich bekannt zu geben.

Abschnitt IV Leichenbestattung

§ 11 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche ist vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.

(2) Ein Aufschub der Bestattung über zehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.

(3) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:

  1. Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin,
  2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. die übrigen Nachkommen,
  6. die Großeltern,
  7. die Geschwister.

(4) Sind in Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Frist nach, kann die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.

(5) Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.

(6) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.

§ 12 Bestattungsarten

(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu bestatten.

§ 13 Aufbahrung und Aufbewahrung

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.
(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.

§ 14 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 14 Einsargung

(1) Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entstehen kann.

(2) Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt mit Verordnung nach dem Stand der Technik Regelungen über Särge und Sargmaterialien treffen.

§ 15 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 15 Erdbestattung

(1) Die Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).

(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.

(3) Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.

§ 16 Feuerbestattung

(1) Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche (Kremierung) und die darauf folgende Beisetzung der Urne oder Aschenkapsel.

(2) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einem behördlich bewilligten Krematorium (§ 20a) erfolgen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin eines Krematoriums hat ein Verzeichnis (Kremationsbuch/Einäscherungsverzeichnis) über die durchgeführten Einäscherungen zu führen, in dem zumindest Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, Wohnort, Nummer der Sterbeurkunde, Datum und Uhrzeit der Einäscherung, Einäscherungsnummer, Datum der Einlieferung, das einliefernde Bestattungsunternehmen, Beisetzungsort sowie Datum und Adresse des Versandes bzw. der Abgabe eingetragen sind.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin des Krematoriums kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen

Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.

(5) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne oder Aschenkapsel).

(6) Im Falle der Beisetzung in einer Erdgrabstelle auf einem Friedhof, in einer Naturbestattungsanlage oder einem Gewässer sind die Aschenreste in einem Behältnis (Urne oder Aschenkapsel) aus verrottbarem Material aufzunehmen.
Die Urne oder Aschenkapsel ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.

(7) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

(8) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne oder Aschenkapsel und Übergabe an die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 ist zulässig.

§ 17 Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel

(1) Die Urne oder Aschenkapsel ist auf einem Friedhof oder in einer Naturbestattungsanlage beizusetzen.

(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

(3) Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich der für die Beisetzung vorgesehene Bereich des Gewässers befindet.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne oder Aschenkapsel nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.

Abschnitt V Überführung und Enterdigung von Leichen, Urnen und Aschenkapseln

§ 18 Überführung

(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer

  1. Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion oder zum Zweck einer thanatopraktischen Behandlung und
  2. Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.

(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 19 Enterdigung

(1) Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

(2) Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.

(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.

(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche, Urne oder Aschenkapsel anzugeben.

(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.

(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.

(7) Eine Enterdigung einer Leiche vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.

Abschnitt VI Bestattungsanlagen und Krematorien

§ 20 Arten von Bestattungsanlagen

(1) Bestattungsanlagen sind

  1.  Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln,
  2. Naturbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln und
  3. private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage.

(2) Friedhöfe und Naturbestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden von

  1. Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage) oder
  2. gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage).

(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.

§ 20a Krematorien

(1) Krematorien sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen.

(2) Krematorien können von Betreibern von Friedhöfen und Naturbestattungsanlagen sowie von befugten Bestattungsunternehmen errichtet und betrieben werden.

§ 21Bewilligung

(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist über Antrag zu erteilen, wenn

  1. die Bestattungsanlage oder das Krematorium den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und
  2. das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten (§ 20 Abs. 1 Z 3) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht an dem Grundstück nachgewiesen wird.

(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.

(4) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. eine genaue Projektsbeschreibung,
  2. eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung,
  3. ein Nachweis über die Grundstückswidmung,
  4. ein Nachweis über das Eigentums- oder ein sonstiges Verfügungsrecht am Grundstück und
  5. bei Bestattungsanlagen zusätzlich ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse.

(6) Die Gemeinde, in der ein Krematorium errichtet bzw. betrieben werden soll, ist über den Antrag zu informieren und kann zum Vorliegen der sanitätspolizeilichen Voraussetzungen eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme der Gemeinde ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(7) Die Bewilligungsinhaber haben der Behörde die Fertigstellung der Bestattungsanlage oder des Krematoriums nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

§ 22 Sperre, Schließung und Auflassung

(1) Ist eine Bestattungsanlage oder ein Krematorium in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit Bescheid zu schließen.

(2) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Sperre oder Schließung und zur Behebung von bestehenden Missständen Auflagen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

(3) Für die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage oder eines Krematoriums ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Erfordernisse nicht mehr eingehalten werden können.

(4) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Auflassung Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

§ 22a Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung (§ 21) ist zu entziehen, wenn

  1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder
  2. schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht.

§ 23 Aufbahrungshalle und Leichenkammer

(1) Betreiber von Friedhöfen und von Krematorien sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.

(2) Eine Leichenkammer muss so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen möglich ist.

(3) Die Leichenkammer kann zusätzlich als Aufbahrungshalle so gestaltet sein, dass in ihr die sanitätspolizeilich unbedenkliche Aufbewahrung von Leichen und auch die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist.

§ 24Friedhofsordnung

(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.
(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof oder Gemeindeamt aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
– die Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstellen und Grabdenkmälern,
– die Benützungsrechte an Grabstellen,
– die Mindestruhefrist,
– Grababstände,
– Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof sowie
– Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes.

(3) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (§ 19 Abs. 3) in der Friedhofsordnung verlängern.

(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2.

(5) Der Rechtsträger des Friedhofes kann in der Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, BGBl. III Nr. 41/2002, hergestellt sind.

§ 25 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

(1) Der Betreiber eines Friedhofes hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht. Bei Naturbestattungsanlagen ist ein Verzeichnis über die Grabstellen der Urnen oder Aschenkapseln und die Identität der Bestatteten zu führen.

(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.

(3) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Abschnitt VII Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

§ 26 Grabstellen

(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:

  1. an Erdgrabstellen für Leichen oder Urnen und
  2. an sonstigen Grabstellen.

(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.

(3) Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.

(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.

(5) Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.

§ 27 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.

(2) Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.

(3) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.

(4) Innerhalb der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.

(5) Das Benützungsrecht endet bei Erdgrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei sonstigen Grabstellen nach Ablauf von mindestens zehn und höchstens dreißig Kalenderjahren nach der Begründung. Die Gemeinde hat in der Gebührenordnung die Dauer des Benützungsrechtes für gemauerte Grabstellen festzulegen.

(6) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert.

(7) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des § 29 Abs. 2 zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.

(8) Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechts sind von dem dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu rechnen.

§ 28 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht

(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.

(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellen(Verlängerungs-)gebühr entrichtet hat.

§ 29 Erlöschen des Benützungsrechts

(1) Das Benützungsrecht erlischt:

  1. durch Zeitablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht,
  3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4),
  4. bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs oderdurch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (§ 33 Abs. 5).

(2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).

(3) Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.

(4) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.

(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.

§ 30 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 30 Ehrengräber

(1) Der Gemeinderat kann für Verstorbene wegen besonderer Verdienste um die Allgemeinheit auf Friedhofsdauer oder für einen bestimmten, jedoch mindestens vierzigjährigen Zeitraum ein Ehrengrab der Gemeinde bereitstellen oder ein schon bestehendes Grab zum Ehrengrab der Gemeinde erklären.

(2) In der Erklärung zum Ehrengrab hat die Gemeinde festzulegen, ob im Rahmen der Friedhofsordnung auch andere Personen in dieser Grabstelle bestattet werden dürfen.

(3) Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Vor dem Beschluss ist das Einvernehmen mit den nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) des oder der Verstorbenen und mit der oder den bisherigen benützungsberechtigten Personen herzustellen.

(4) Für Ehrengräber der Gemeinde sind keine Friedhofsgebühren zu entrichten. Die Gemeinde hat für die Bereitstellung, Ausgestaltung, Instandhaltung und Betreuung eines Ehrengrabes zu sorgen. Bei Zustimmung zur Beisetzung auch anderer Personen hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Friedhofsgebühren ab einer solchen Beisetzung zu entrichten sind und wer die Pflichten der benützungsberechtigten Person zu übernehmen hat.

(5) Die Verlängerung des Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Im Falle einer Nichtverlängerung sind die nahen Angehörigen über die Möglichkeit des Erwerbs des Benützungsrechts in Kenntnis zu setzen. § 28 gilt sinngemäß.

§ 31 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 31 Bestattung auf Friedhöfen

(1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist der Gemeinde von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) zu erstatten.

(2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist (§ 27 Abs. 4).

(3) Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, hat die Gemeinde der anzeigenden Person eine freie Grabstelle anzubieten.

§ 32 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 32 Ausgestaltung der Grabstelle

(1) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z. B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.

(2) Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:

  1. das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,
  2.  das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder
  3. das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.

(3) Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 kann die Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.

(4) Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.

§ 33 Besondere Maßnahmen

(1) Ist eine Grabstelle baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.

(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen (§ 29 Abs. 1 Z 3).

(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.

(5) Kommt die benützungsberechtigte Person der Verpflichtung zur Entrichtung der Grabstellengebühr nicht nach, so ist die Grabstellengebühr nachweislich zur Zahlung binnen 2 Wochen einzumahnen. Das Benützungsrecht gilt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Mahnfrist ungenützt verstrichen ist, als entzogen. Damit erlischt auch die Abgabenschuld. Auf diese Rechtsfolge ist in der Mahnung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 34 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Abschnitt VIII Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

§ 34 Gebührenordnung

(1) Die Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.

(2) Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

§ 35 Gebührenarten

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:

  1. Grabstellengebühren,
  2. Verlängerungsgebühren,
  3. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,
  4. Gebühren für die Einäscherung,
  5. Gebühren für die Be- und Enterdigung.

(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

§ 36 Grabstellen- und Verlängerungsgebühren

(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend der jeweiligen Grabstelle, der Grabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.

(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.

§ 37 Sonstige Gebühren

(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach begonnenen Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Eine Staffelung nach der Benützungsdauer ist möglich. Für Leichenkammern oder Aufbahrungshallen mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einem Krematorium kann eine Einäscherungsgebühr festgesetzt werden.

(3) Für die Beerdigung einer Leiche, Urne oder Aschenkapsel (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr nach der jeweiligen Grabart festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann herabgesetzt werden.

(4) Für die Enterdigung gemäß § 19 Abs. 1 kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

§ 38 Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,
  2. bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt,
  3. bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung,
  4. bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung,
  5. bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung,
  6. bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung.

(2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (§ 27 Abs. 5) zu entrichten.

(3) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:

  1. bei Grabstellengebühren bzw. Verlängerungsgebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des § 28 Abs. 2 die antragstellende Person
  2.  bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge getragen hat,
  3. bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

§ 39 Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 39 Rückerstattung von Friedhofsgebühren

Wird von der benützungsberechtigten Person auf eine Grabstelle, die noch unbelegt ist oder durch Enterdigung leer geworden ist, vor Ablauf des Benützungsrechts verzichtet, hat die Gemeinde das anteilsmäßige Guthaben festzustellen und rückzuerstatten.

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 40 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer:

  1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,
  2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,
  3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,
  4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,
  5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,
  6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,
  7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),
  8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,
  9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,
  10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,
  11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,
  12. eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
  13. der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  14. die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Urnen oder Aschenkapseln an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder
  15. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen

  1. nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro,
  2. nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

§ 41 Beachte für folgende Bestimmung (Bestattungsgesetz)

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 5 vom Arzt oder von der Ärztin vorläufig selbst zu treffenden unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 42 Beachte für folgende Bestimmung (Bestattungsgesetz)

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 42 In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, LGBl. 9480–2, außer Kraft.

§ 43 Beachte für folgende Bestimmung (Bestattungsgesetz)

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 43 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen

(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab Beschlussfassung durch den Landtag erlassen werden. Sie treten frühestens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gelten die auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480–2, erlassenen Verordnungen als Verordnungen nach diesem Gesetz.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten von Gebührenordnungen nach diesem Gesetz gelten die bestehenden Friedhofsgebührenordnungen auf Grund des NÖ Friedhofsbenützungs- und -gebührengesetzes 1974, LGBl. 9470–5, hinsichtlich der Gebühren, die auch in diesem Gesetz vorgesehen sind, weiter.

§ 44 Beachte für folgende Bestimmung (Bestattungsgesetz)

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 44 Übergangsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zum Betrieb von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften, insbesondere auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480–2, bleiben weiterhin aufrecht und gelten als Rechte und Bewilligungen nach diesem Gesetz.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte nach dem NÖ Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetz 1974, LGBl. 9470–5, gelten von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte nach diesem Gesetz. Sie gelten, wenn das Benützungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benützungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.
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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bestattungsgesetz 2007, Fassung vom 20.11.2017

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Quelle: Bundeskanzleramt/Rechtsinformationssystem